Home     English     Sitemap 
 
   
  
  


  
Quicklinks




 

 Aktuelles
 
Firmenprofil 
 
Engineering
 
Projekte
 Produkte

 Shop
 TechLab

     
   Automation
 Software
 Simatic
 SCL-Library
 S5 -> S7
 Interfaces
 LaserSpeed
 Windgenergie
     
 

 
 Download
 Links
 Kontakt
 
Impressum
 
 
AGB

 
   

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

§1. Fairness

Oppix Engineering sowie der Kunde verpflichten sich, auf Fairness und Ehrlichkeit zu achten, um ein angenehmes Arbeitsklima und ein partnerschaftliches Verhältnis zu erhalten.

§2 Allgemeines

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit der Fa. Oppix Engineering, Technologiepark 17, 4320 Perg (folgend Oppix Engineering genannt). Abweichende AGBs der Vertragspartner werden nicht Vertragsbestandteil.  Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§3. Bestellung

Die Bestellung erfolgt in der Regel in schriftlicher Form. Bei einem Gesamtauftragswert von weniger als EUR 5.000.- sind auch mündliche Bestellungen gültig, wenn Oppix Engineering eine entsprechende Auftragsbestätigung ausstellt. Im Fall von Mehrleistungen im Anschluss an bereits erteilte Aufträge sind auch mündliche Bestellungen zulässig. Wird einem Angebot von Oppix Engineering eine längere Gültigkeitsfrist als 14 Tage eingeräumt, so kann Oppix Engineering mit Hinweis auf andere mittlerweile eingelangte Aufträge binnen einer Woche nach Einlangen der Bestellung diesen Auftrag ablehnen, ohne dass Oppix Engineering dadurch Kosten entstehen.

§4. Preise

Alle Preise verstehen sich "ab Werk" und exklusive Steuern. Ausfuhr aus Österreich und Einfuhr in ein anderes Land so wie jede Art von Transport werden durch den Auftraggeber und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers abgewickelt. Als Übergabe der Ware bzw. des die Dienstleistung beinhaltenden Datenträgers gilt die Übernahme durch Post , Kurierdienst oder einen anderen Boten. Bei Versand über E-Mail gilt die Absendung als Übergabe. Sind unsere Mitarbeiter außerhalb von Perg  zur Abwicklung von Aufträgen eingesetzt, so werden - falls nötig - alle Quartier- und Transportkosten vom Auftraggeber bezahlt bzw. in Abstimmung mit Oppix Engineering vom Auftraggeber beigestellt. Allfällig notwendige Behördengenehmigungen (z.B. Visa, Arbeitserlaubnisse) werden durch den Auftraggeber und auf Kosten des Auftraggebers beschafft. Probleme durch Behördenvorschriften wie z.B. Einfuhr-, Ausfuhrbestimmungen, Wertschöpfungsklauseln etc. hat der Auftraggeber zu vertreten. Die auf unserer Website angegeben Preise stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Druck- oder Satzfehler erfolgt sind.

§5. Zahlung

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungslegung. Die Zahlung erfolgt auf das von Oppix Engineering bekannt gegebene Bankkonto, wobei alle Überweisungskosten der Auftraggeber trägt. Dauert die Auftragsabwicklung länger als 6 Wochen, wird monatlich gemäß Arbeitsfortschritt Rechnung gelegt. Auch wenn längerfristige Abrechnungszeiträume im jeweiligen Vertrag vorgesehen sind, kann Oppix Engineering - wenn sich der endgültige Abschluss des Auftrages ohne Verschulden von Oppix Engineering verzögert - eine angemessene Teilzahlung verlangen. Entstehen nach Auftragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und/oder an der Zahlungswilligkeit des Auftraggebers, kann Oppix Engineering eine abstrakte und für Oppix Engineering kostenlose Bankgarantie verlangen oder gemäß §6 vom Vertrag zurücktreten . Es gilt Aufrechnungsverbot.

§6. Rücktritt

Erfolgt eine Zahlung auch nach Gewährung einer angemessenen Nachfrist (in der Regel eine Woche) nicht oder wird eine Bankgarantie gemäß §5 nicht rechtzeitig erbracht, so ist Oppix Engineering berechtigt, den Zugriff auf die vereinbarte Dienstleistung bis zum Eingang des offenen Betrages zu sperren oder ist zum Rücktritt vom Vertrag ganz oder teilweise berechtigt. Alle noch nicht vollständig bezahlten Waren bleiben im Eigentum von Oppix Engineering. Ist die Ausführung einer Leistung infolge Krankheit, Kündigung oder anderer wichtiger Gründe nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar, ist Oppix Engineering ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird Oppix Engineering - im Rahmen seiner Möglichkeiten - Unterlagen und Beratung zur Verfügung stellen um eine für den Auftraggeber kostengünstige und reibungslose Abwicklung zu ermöglichen. Werden Sicherheit und/oder Gesundheit von Oppix Engineering Mitarbeitern und/oder deren Begleitpersonen durch Umstände gefährdet, die Oppix Engineering nicht zu vertreten hat (z.B. Katastrophen, Kriminalität, Unruhe, Terrorakte, Krieg), oder setzt eine Behörde - unbeschadet Deckung durch geltendes örtliches Recht - feindliche Akte, die gegen den gesunden Menschenverstand verstoßen, gegen Oppix Engineering-Mitarbeiter und/oder deren Begleitpersonen, ist Oppix Engineering ebenfalls zum Rücktritt berechtigt. Im Fall eines Rücktrittes sind die Oppix Engineering tatsächlich entstandenen Kosten umgehend durch den Auftraggeber zu ersetzen. Der Auftraggeber wird durch die Ersatzlösung allfällig entstandene Mehrkosten nicht geltend machen.

§7. Terminverschiebungen

Entstehen Leerzeiten durch eine Terminverschiebung, so muss der Auftraggeber, soweit Oppix Engineering die Terminverschiebung nicht selbst verschuldet hat, für Beschäftigung der für die Auftragsabwicklung vorgesehenen Oppix Engineering-Mitarbeiter zu den aktuellen Konditionen sorgen oder den Verdienstentgang ersetzen. Geraten andere Aufträge von Oppix Engineering durch die Terminverschiebung in Gefahr, ist Oppix Engineering zum Rücktritt gemäß §6 berechtigt.

§8. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich auf 1 Jahr nach dem im Vertrag vorgesehenen Ende der Inbetriebnahme. Es obliegt dem Auftraggeber, sämtliche Funktionen zu testen oder im Produktionslauf zu beobachten und allfällige Mängel geltend zu machen. Mängel an Funktionen, die während der vertraglich vorgesehenen Inbetriebnahmephase aus Gründen, die Oppix Engineering nicht zu vertreten hat (z.B. unfertige Mechanikteile, Materialmangel), nicht hinreichend gestestet werden konnten, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängel, die die Produktion nicht wesentlich beeinträchtigen (z.B. Automatikabläufe, die auch von Hand gesteuert werden können), sind aufzulisten und werden - zur Minimierung von Fahrtzeiten und -kosten - gemeinsam behoben.

§9. Haftung

Eine Haftung von Oppix Engineering für Gewinnentgang und Produktionsausfall ist - sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt - ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Schäden, die durch einfache Arbeiten  wieder repariert werden können. Generell ist die Haftung von Oppix Engineering auf den jeweiligen Auftragswert festgelegtes versichertes Risiko beschränkt. Fehlfunktionen einer von Oppix Engineering gelieferten Software die einen Versicherungsfall von mehr als EUR 1.000.- zur Folge haben können, sind vom Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben widrigenfalls eine Haftung über diesen Betrag hinaus ausgeschlossen ist.

§10. Sonstiges

Der Begriff "Oppix Engineering-Mitarbeiter" in diesem Dokument schließt auch Mitarbeiter von Unterlieferanten von Oppix Engineering ein. Sind zur Abwicklung von Aufträgen besondere Programmierumgebungen und Lizenzen notwendig, die nicht im Hause Oppix Engineering vorhanden sind, so müssen diese von Auftraggeber kostenlos beigestellt werden. Dies gilt insbesondere für Planungswerkzeuge, die nur kurzfristig benötigt werden und deren Anschaffung bloß für einen Auftrag wirtschaftlich nicht sinnvoll sind. Nur Personen, die über eine entsprechende Bevollmächtigung eines Geschäftsführers von Oppix Engineering verfügen, dürfen im bevollmächtigten Umfang für Oppix Engineering Erklärungen abgeben oder empfangen. Die Definition "Höhere Gewalt" richtet sich nach der üblichen Rechtspraxis. Das Nutzungsrecht für Erfindungen, die von Oppix Engineering-Mitarbeitern bei der Abwicklung eines Auftrages gemacht wurden, liegt bei Oppix Engineering. Alle Verpflichtungen, die Oppix Engineering einem Subunternehmer oder Angestellten übertragen muss, müssen vom Auftraggeber in einem eigenen Dokument "Übertragungsverpflichtungen" zusammengefasst werden und dieses Dokument muss explizit im Bestellschreiben als Vertragsbestandteil aufgelistet werden.

 §11 Rücktrittsrecht des Verbrauchers

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, kann er, von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag, binnen 7 Werktagen (der Samstag gilt nicht als Werktag) zurücktreten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Empfangnahme der Ware durch den Kunden, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Kein Rücktrittsrecht besteht bei Verträgen über:
• Maßgefertigte oder auf besondere Kundenspezifikationen gefertigte Waren.
• Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Oppix Engineering, Technologiepark 17, 4320 Perg, Austria

Stand: 07.02.2008

 

Download der AGB als PDF OppixEngineering AGB.pdf